Ausländerrecht, Erlöschen der Niederlassungsbewilligung, Art. 61 Abs. 2 AIG. Die Rechtsfolge des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung knüpft an das Kriterium des Verlassens der Schweiz und damit an die tatsächliche Landesabwesenheit an. Für die Definition der minimalen physischen Präsenz in der Schweiz, bei welcher nicht von einer Auslandabwesenheit auszugehen ist, hat der Gesetzgeber auf eine Anknüpfung an das auslegungsbedürftige Kriterium des Lebensmittelpunktes oder des Wohnsitzes verzichtet. Die ausländische Person muss sich während sechs aufeinanderfolgenden Monaten schwergewichtig im Ausland aufgehalten haben, wofür die Ausländerbehörde untersuchungs- und beweispflichtig ist. Allein aus der amtlichen Streichung im Einwohnerregister, die der betreffenden Person nicht zur Kenntnis gebracht wird, kann ohne weitere Untersuchungen nicht auf eine tatsächliche Auslandabwesenheit geschlossen werden. Das Fehlen einer registerrechtlichen Erfassung eines Wohnsitzes in der Schweiz oder des Nachweises eines Lebensmittelpunktes an einem bestimmten Ort in der Schweiz ist nicht mit dem Verlassen der Schweiz bzw. einer sechsmonatigen Landesabwesenheit gleichzusetzen (Verwaltungsgericht, B 2024/196).
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als Adressat des angefoch- tenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Be- schwerde wurde mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten.
E. 2 Umstritten ist das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Die- ser macht zusammengefasst geltend, entgegen der Vorinstanz sei es nicht als widersprüch- lich zu werten, dass er nach zwei Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nun- mehr geltend mache, die Niederlassungsbewilligung sei nie erloschen. Das erste Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei in Absprache mit dem Migrationsamt zur Fin- dung einer pragmatischen Lösung, das zweite ausdrücklich für den Eventualfall der "Nicht- verlängerung" der Niederlassungsbewilligung gestellt worden. Dass sich sein Lebensmit- telpunkt spätestens ab Dezember 2020 nicht mehr in der Schweiz befunden habe, sei eine falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Selbst wenn sein Lebensmittelpunkt da- mals nicht mehr in Z.__ gewesen wäre, würde dies nicht bedeuten, dass er die Schweiz verlassen habe. Auch sein damaliger Logisgeber E.__ habe gesagt, er vermute, dass er (der Beschwerdeführer) die Schweiz nicht verlassen habe. Da E.__ die Miete stets bar ein- kassiert habe, habe er aus steuerrechtlichen Gründen verschwiegen, dass er – A.__ – sich in jener Zeit, in welcher er nicht in Z.__ gewesen sei, als Untermieter bei D.__ in X.__/AG aufgehalten habe. Indizien für einen Auslandaufenthalt lägen keine vor, insbesondere nicht für einen mehr als sechsmonatigen. Zu beachten sei ferner, dass ab März 2020 bis April 2022 Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-Pandemie in Kraft gewesen seien. Er habe in dieser Zeit an Long Covid gelitten, sei sehr müde und antriebslos gewesen. Die im Jahr 2021 unterbliebene Klarstellung, er habe sich auch in X.__ aufgehalten, sei wohl eine Folge jenes Zustands gewesen. Im Februar 2022 sei er mit D.__ nach Y.__ gezogen. Die Beweis- last für die Abwesenheit von der Schweiz liege bei der Vorinstanz. Diesbezügliche fehlten jegliche Orts- und Zeitangaben. Er habe sich physisch stets ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten, wie auch aus dem eingereichten Bankauszug hervorgehe, wo von 220 B 2024/196 4/17
Bezügen im Zeitraum Juni 2020 bis Januar 2022 lediglich 33 im (grenznahen) Ausland ge- tätigt worden seien. Ein bestimmter Wohnsitz sei dazu nicht erforderlich. Allein aus einer allfälligen Verletzung von Meldevorschriften könne nicht abgeleitet werden, dass der Wohn- sitz ins Ausland verlegt worden sei. Er sei mittlerweile AHV-Rentner. Sozialhilfe habe er in der Schweiz nie bezogen. Als Angehöriger eines EU-Staates habe er ein Recht auf Aufent- halt in der Schweiz. Trotz entsprechender Beweisanträge sei er weder befragt noch seien Amtsberichte von den Gemeindeverwaltungen Z.__ bzw. Y.__ eingeholt worden, obschon er dort etliche Male vorgesprochen habe, so auch im Jahr 2021. Das vorsätzliche Überse- hen wichtiger Beweismittel falle unter das Willkürverbot.
E. 3.1.1 Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) ist auf Dauer angelegt; sie wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Sie vermittelt den für ausländische Staats- angehörige günstigsten Aufenthaltsstatus mit gefestigtem Aufenthaltsrecht. Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt (Art. 41 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die (ausländerrechtliche) Bewilligung mit der Ab- meldung einer ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, erlischt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AIG). Die Frist von sechs Monaten wird durch vorüberge- hende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen (Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE).
E. 3.1.2 Der Widerruf bzw. das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung von EU- und EFTA-Ange- hörigen ist im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) nicht geregelt; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung dürfen jedoch nicht so ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln. Gemäss Art. 5 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien B 2024/196 5/17
Personenverkehrs (SR 142.203, VEP) erhalten EU- und EFTA-Angehörige eine unbefris- tete Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 34 AIG und Art. 60 bis 63 VZAE sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsver- einbarungen. Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erlischt gemäss der Bestimmung von Art. 61 Abs. 2 AIG (BGer 2C_471/2012 vom 18. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA, wonach Aufenthaltsun- terbrechungen, die sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nicht berühren (VerwGE B 2024/233 vom 2. April 2025 E. 3.2.1).
E. 3.1.3 Art. 61 Abs. 2 AIG legt klare zeitliche Fristen für den Fortbestand der Niederlassungsbewil- ligung bei Aufgabe des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz ohne Abmeldung fest. Der Gesetzgeber hat für das Erlöschen der Bewilligung aus Praktikabilitätsgründen auf formelle Kriterien abgestellt (S. HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 19 zu Art. 61 AuG; M. SPESCHA, in: Spescha/Ab.__/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 61 AIG). Wenn dieses formelle Kriterium – Auslandsabwesenheit während sechs aufeinanderfolgenden Monaten, ohne dass vor Ablauf der sechsmonatigen Frist ein Gesuch um Aufrechterhaltung derselben eingereicht wurde – erfüllt ist, erlischt die Nieder- lassungsbewilligung von Gesetzes wegen zwingend. Ein Ermessensspielraum, innerhalb dessen eine Verhältnismässigkeitsprüfung des Erlöschens als aufenthaltsbeendender Massnahme vorzunehmen wäre (Art. 96 Abs. 1 AIG), besteht nicht (BGer 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1 und 2C_327/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.3).
E. 3.1.4 Bei der Auslegung von Art. 61 Abs. 2 AIG ist davon auszugehen, dass im Ausländerrecht ein Aufenthaltsrecht grundsätzlich nur besteht, wenn und solange es auch durch persönli- che Anwesenheit ausgeübt wird. Die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilli- gung setzt eine minimale physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet voraus (grundlegend BGE 120 Ib 369 E. 2c). Für die Definition dieser vorausgesetzten mi- nimalen physischen Präsenz hat der Gesetzgeber auf eine Anknüpfung an das auslegungs- bedürftige Kriterium des Lebensmittelpunktes oder gar des Wohnsitzes verzichtet; das Ge- setz weist diesbezüglich keine Lücke auf (BGE 145 II 322 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 120 Ib 369 E. 2c und 112 Ib 1 E. 2a; BGer 2C_124/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.2). Auf die Gründe bzw. die Motive des Betroffenen für die Auslandsabwesenheit kommt es nach ge- festigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht an (BGer 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.7 mit Verweis auf BGE 145 II 322 E. 2.3 und BGer 2C_693/2021 vom 25. Okto- ber 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). Es spielt mithin keine Rolle, ob die rechtzeitige Rückkehr B 2024/196 6/17
in die Schweiz freiwillig oder unfreiwillig unterblieben ist (BGer 2C_461/2012 vom 7. No- vember 2012 E. 2.4), ob der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt verlegt hat beziehungs- weise hat verlegen wollen oder von Beginn an vorgesehen hat, in die Schweiz zurückzu- kehren (VerwGE B 2018/86 vom 24. Januar 2019 E. 5.1). Die Niederlassungsbewilligung kann folglich auch dann erlöschen, wenn die ausländische Person während eines längeren Zeitraums landesabwesend ist und ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz hat, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu bestimmten Zwecken tut, und damit einzig beabsichtigt, den Fristenlauf im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AIG zu unterbrechen (vgl. Art. 79 Abs. 1 VZAE). Es handelt sich typischerweise um Konstellationen, in denen diese Besuche jeweils nur einige Tage dau- ern, der grösste Teil der Zeit indes im Ausland verbracht wird (BGE 145 II 322 E. 2.3; BGer 2C_236/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3.1.2). In diesen Fällen wird die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (vgl. BGE 120 Ib 369 E. 2c und 2d = Pra 84 [1995] Nr. 98).
E. 3.2.1 In ausländerrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VRP). Es obliegt daher den Behörden, die relevanten Tatsachen zu ermitteln. Sie haben zu diesem Zweck der ausländischen Person die erforderlichen Fragen zu stellen. Diese muss die Fra- gen aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht wahrheitsgetreu und vollständig beantworten sowie die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie in- nerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 90 lit. a und b AIG). Die Mitwirkung der Parteien kommt insbesondere bei der Ermittlung von Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden kann. Der Mitwirkungspflicht steht allerdings die Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber, welche die Ausländerinnen und Ausländer präzise darüber zu informieren haben, welche Auskünfte oder Unterlagen massgeblich sind und in welcher Form diese verlangt werden (SPESCHA, a.a.O., N 1 zu Art. 90 AIG). Die verfügende Behörde hat folglich bei der Beurteilung des Erlöschens der Niederlassungsbe- willigung im Rahmen der Untersuchungsmaxime abzuklären, ob tatsächlich ein Auslands- aufenthalt mit einer Dauer von sechs Monaten vorliegt (VerwGE 2021/187 vom 14. Januar 2022 E. 2.2). Hält sich eine ausländische Person innerhalb eines Jahres nicht mehrheitlich (d.h. mindestens sechs Monate) in der Schweiz auf, besteht die widerlegbare Vermutung, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich aufgegeben worden ist. Es obliegt dann der be- troffenen Person, die nicht zur Mitwirkung, sondern auch zur Beweisbeschaffung verpflich- tet ist, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem sie Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, dies es als überzeugend erscheinen B 2024/196 7/17
lassen, dass ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt (HUNZIKER, a.a.O., N 32 zu Art. 61 AIG, mit Hinweisen).
E. 3.2.2 Die Parteien haben aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (SR 101, BV) grundsätzlich einen Anspruch auf Abnahme von rechtzeitig und formgerecht angebotenen Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung verletzt es den An- spruch auf rechtliches Gehör aber nicht, wenn eine Behörde oder ein Gericht auf die Ab- nahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. vorweggenom- mene oder antizipierte Beweiswürdigung, BGer 2C_651/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.1).
E. 3.3 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich bei der am neuen Wohnort zuständigen Be- hörde innerhalb von 14 Tagen anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen (Art. 12 Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VZAE) bzw. bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Ge- meinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen (Art. 15 AIG). Das Einwohneramt ist als registerführende Behörde zur "Aktualisierung" des Einwohnerregisters verpflichtet (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister, SR 431.02, RHG). Zuziehende Personen, die in der politischen Gemeinde Niederlassung oder Aufenthalt begründen, melden sich beim Ein- wohneramt an (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt, sGS 453.1, NAG). Einwohnerinnen und Einwohner melden dem Einwohneramt nach Art. 4 NAG, wenn sie innerhalb der politischen Gemeinde oder des Gebäudes umziehen (lit. a), ihre Nieder- lassung aufgeben und in eine andere politische Gemeinde oder ins Ausland wegziehen (lit. b) oder ihren Aufenthalt aufgeben (lit. c). Wer meldepflichtig ist, erfüllt die Meldepflicht innert 14 Tagen (Art. 6 NAG). Das Einwohneramt deaktiviert im Einwohnerregister die An- gaben über eine Person, die sich seit wenigstens drei Monaten nicht mehr in der politischen Gemeinde aufgehalten hat, wenn anzunehmen ist, dass der Wegzug endgültig ist (Art. 14 lit. c NAG). Synonym zum Begriff der "Deaktivierung" ist jener der "Streichung im Einwoh- nerregister", wie er von den Vorinstanzen verwendet wurde (vgl. Botschaft und Entwurf der Regierung vom 17. April 2012 zum Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, in: ABl 2012 S. 1355 ff., S. 1363; VerwGE B 2021/189 vom 16. Mai 2022 E. 3). B 2024/196 8/17
E. 4.1 Am 16. November 2012 meldete sich der Beschwerdeführer von W.__/ZH herkommend in der Gemeinde Z.__ an, dies mit der Adresse c/o G.__, B.__-weg 001_, und zwar rückwir- kend per 1. Oktober 2012 (Migrationsakten [MA] 76). Am 4. Oktober 2018 wurde die Kon- trollfrist der Niederlassungsbewilligung bis 3. Oktober 2023 verlängert. Mit Schreiben vom
E. 4.2 Das Migrationsamt führte in der Feststellungsverfügung vom 18. April 2024 aus, der Be- schwerdeführer sei vom Einwohneramt Z.__ rückwirkend per 31. Juli 2020 amtlich gestri- chen worden, womit seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen sei. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 sei sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B 2024/196 9/17
abgewiesen worden. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, womit er sich auch stillschweigend mit dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung einverstan- den erklärt habe (act. 9.1/4). Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid vom 17. September 2024, unabhängig vom Ab- laufen der rein deklaratorischen Kontrollfrist erlösche die Niederlassungsbewilligung, wenn deren Inhaber die Schweiz ohne Abmeldung für länger als sechs Monate verlasse. In der Schweiz ansässige Personen seien verpflichtet, dem Einwohneramt Zu- und Wegzug innert
E. 4.3.1 Die Rechtsfolge des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung knüpft an das Kriterium des Verlassens der Schweiz und damit an die tatsächliche Landesabwesenheit an. Die auslän- dische Person muss sich während sechs aufeinanderfolgenden Monaten schwergewichtig B 2024/196 10/17
im Ausland aufgehalten haben, wofür die Ausländerbehörde untersuchungs- und beweis- pflichtig ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Weder das Migrationsamt noch die Vorinstanz haben je konkret den Zeitraum und den Ort, in bzw. an dem sich der Beschwerdeführer während mindestens sechs Monaten ununter- brochen im Ausland aufgehalten haben soll. Auch den Migrationsakten lassen sich diesbe- züglich keine Hinweise entnehmen. Eine Untersuchung des zugrundeliegenden Sachver- halts, namentlich der mindestens sechsmonatigen ununterbrochenen Landesabwesenheit, fehlt. Dem Vorwurf in der Vernehmlassung des Migrationsamts im vorinstanzlichen Verfah- ren (act. 9/4), der Beschwerdeführer habe trotz Mitwirkungspflicht bis heute keine Unterla- gen eingereicht, welche einen durchgehenden tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz be- legen würden, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer dazu erst vom Verwal- tungsgericht aufgefordert worden ist (vgl. Bst. C.d hiervor). Als der Beschwerdeführer Ende 2022 ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung stellte, wurde von der Behörde nicht un- tersucht, ob seine Niederlassungsbewilligung zufolge Auslandabwesenheit erloschen war. Das Schreiben des Migrationsamts vom 3. Februar 2023 enthält eingangs zwar den Hin- weis, dass die Niederlassungsbewilligung erloschen sei, sofern sich der Beschwerdeführer mehr als sechs Monate im Ausland aufgehalten haben sollte (MA 159); eine entsprechende rechtsverbindliche Anordnung (in Form einer Feststellungsverfügung) erfolgte jedoch nicht. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht aufgefordert, Auskunft über seinen Verbleib im Jahr 2021 zu erteilen oder entsprechende Unterlagen einzureichen. In der Verfügung vom
4. Mai 2023 wurde die Frage des Bestehens bzw. Erlöschens der Niederlassungsbewilli- gung, in deren Besitz der Beschwerdeführer seit 1973 war, sodann mit keinem Wort erör- tert. Trotzdem wurde das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht nur ab- gewiesen, sondern auch eine Wegweisung aus der Schweiz verfügt (MA 157). Auch im Verfahren betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung forderten weder das Migra- tionsamt noch die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Mitwirkungs- pflicht auf, Angaben zu seinem Aufenthaltsort im Zeitraum Herbst 2020 bis Januar 2022 zu machen. Obschon der Beschwerdeführer im Rekursverfahren entsprechende Beweisoffer- ten gemacht hatte (act. 9/9), forderte die Vorinstanz lediglich Unterlagen im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein (act. 9/5). Die Vorinstanz wies die Beweisanträge
– die Befragung des Beschwerdeführers und die Einholung von Amtsauskünften bei den Gemeinden Z.__ und Y.__ – in antizipierter Beweiswürdigung ab. Sofern die Amtsberichte die Darstellung des Beschwerdeführers bestätigt hätten, dass er sich im Jahr 2021 in der Schweiz aufgehalten und wiederholt auf der Gemeinde Z.__ – sei es nun auf dem Einwoh- ner- oder Betreibungsamt – vorgesprochen hat, kann nicht gesagt werden, dass dies nichts an der Beurteilung geändert hätte. B 2024/196 11/17
E. 4.3.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist das Fehlen einer registerrechtlichen Erfassung eines Wohnsitzes in der Schweiz oder des Nachweises eines Lebensmittelpunktes an ei- nem bestimmten Ort in der Schweiz nicht mit dem Verlassen der Schweiz bzw. einer sechs- monatigen Landesabwesenheit gleichzusetzen, insbesondere dann nicht, wenn die Strei- chung aus dem Einwohnerregister, wie vorliegend, von Amtes wegen und ohne Kenntnis des Ausländers erfolgte. Der Gesetzgeber hat in Art. 61 Abs. 2 AIG auf eine Anknüpfung an das Kriterium des Lebensmittelpunkts oder Wohnsitzes verzichtet. Auf die zivilrechtli- chen Wohnsitzverhältnisse kommt es daher gerade nicht an. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung gemäss Schreiben des Migrationsamtes vom 9. De- zember 2020, zugestellt an seine damalige Meldeadresse in Z.__, diverse Unterlagen zwecks Überprüfung seines Aufenthaltsstatus einzureichen, nicht nachgekommen ist. Auf Aufforderung des Einwohneramtes vom 7. November 2020 sprach er jedoch immerhin zweimal, am 7. und 9. Dezember 2020, auf dem Betreibungsamt Z.__ vor. Das Verfahren zur Überprüfung des Aufenthaltsstatus wurde vom Migrationsamt in der Folge nicht fortge- setzt und es wurden keine weiteren Abklärungen getätigt. Eine weitere Aufforderung mit der Androhung von möglichen Massnahmen (Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Rückstufung oder Annahme des Erlöschens) erfolgte entgegen dem üblichen Verfahrens- ablauf nicht. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Migrationsamt versucht hätte, den Beschwerdeführer telefonisch oder per E-Mail zu kontaktieren, obschon seine Telefonnummer aktenkundig war und die E-Mail-Adresse von den Gemeindebehörden ohne Weiteres hätte in Erfahrung gebracht werden können. Aus den Angaben von E.__ im Schreiben vom 6. Dezember 2020, wonach die Post seit Ende Juli 2020 liegen bleibe und er den Beschwerdeführer seit längerem nicht gesehen habe, lässt sich allenfalls schliessen, dass sich dieser zumindest im Zeitraum Herbst bis Ende 2020 nicht mehr an der Melde- adresse am B.__-weg in Z.__ aufgehalten hat. Darüber, wie es sich danach mit Aufenthal- ten in Z.__ verhielt, fehlen mangels entsprechender Untersuchung Feststellungen in den Akten. Ferner ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Z.__ aufhielt, nicht gleichzusetzen mit einer Landesabwesenheit, zumal E.__ die Vermutung äusserte, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin im Inland befinde. Ob die Äusserung von E.__ ohne weitere Abklärungen für die Annahme eines endgültigen Wegzugs aus der Gemeinde und damit für die Deaktivierung im Einwohnerregister seitens der Gemeinde ausreichte, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden, da die registerrechtliche Deaktivierung mit Blick auf das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung keine unmittelbaren Wirkungen zei- tigt. Aus der Verletzung von Registermeldepflichten lässt sich nicht auf eine tatsächliche Auslandabwesenheit schliessen, die dem Beschwerdeführer den Gegenbeweis auferlegen würde, in der fraglichen Zeit den Lebensmittelpunkt innerhalb der Schweiz gehabt zu ha- ben, zumal der Beschwerdeführer von der am 31. Dezember 2020 erfolgten "amtlichen Streichung" im Einwohnerregister keine Kenntnis erhielt und sich folglich dagegen nicht zur B 2024/196 12/17
Wehr setzen konnte. Bis zum Zeitpunkt, als er sich in Y.__ neu anmelden wollte, ging er davon aus, in Z.__ angemeldet zu sein, zumal die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewil- ligung (bis 3. Oktober 2023) noch nicht abgelaufen war.
E. 4.3.3 Der Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens aufgrund der zwei Gesuche des Beschwer- deführers betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung trifft sodann nicht zu. Die Gesu- che wurden eingereicht, nachdem dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der An- meldung in Y.__ im Sommer 2022 mitgeteilt worden war, dass er über keine Niederlas- sungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge und sich ohne Aufenthaltstitel auf der Ge- meinde nicht anmelden könne (MA 148). Das Einwohneramt der Stadt Y.__ hat bestätigt, dass aufgrund der nicht geklärten Aufenthaltssituation in Absprache mit dem Migrationsamt die Unterlagen für ein Gesuch um Ausländerbewilligung einverlangt und dem Migrationsamt übermittelt worden seien (act. 17). Darüber hinaus kann aus der Nichtanfechtung der ab- weisenden Verfügung betreffend Aufenthaltsbewilligung vom 4. Mai 2023 samt Wegwei- sung, die keinerlei Ausführungen zur Niederlassungsbewilligung enthielt, kein Erlöschen der Niederlassung abgeleitet werden; dazu ist eine tatsächliche Landesabwesenheit erfor- derlich, die in jener Verfügung nicht geprüft worden ist. Der Vermerk "Zuzug von Unbe- kannt" auf dem Passersatzformular der Gemeinde Y.__ vom 14. Dezember 2022 (MA 129) rührt von der Deaktivierung im Einwohnerregister der Gemeinde Z.__ per 31. Juli 2020 her und entstammt nicht den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wie aus dem Amtsbe- richt der Stadt Y.__ vom 10. April 2025 hervorgeht (act. 17). Dasselbe gilt für das Einreise- datum 1. Februar 2022 im Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung, das vom Einwohneramt Y.__ erfasst wurde (MA 157). Schliesslich vermag auch der Verweis der Vorinstanz auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht und den fehlenden Beweis des Lebensmittelpunktes in der Schweiz nicht zu greifen. Der Beschwerdeführer wurde weder vom Migrationsamt noch von der Vorinstanz aufgefordert bekanntzugeben, wo er sich im Jahr 2021 aufgehalten hatte, womit sich der Vorwurf der unterlassenen Mitwirkung nicht als stichhaltig erweist. Eine Umkehr der Beweislast tritt sodann erst ein, wenn feststeht, dass sich eine ausländi- sche Person während längerer Zeit nicht mehrheitlich in der Schweiz aufgehalten hat und gestützt darauf die natürliche Vermutung besteht, dass der Lebensmittelpunkt in der Schweiz tatsächlich aufgegeben worden ist. Es obliegt dann der betroffenen Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis umzustürzen (HUNZIKER, a.a.O., N 32 zu Art. 61 AIG). So war auch in dem von der Vorinstanz zitierten Verwaltungsgerichtsentscheid B 2021/187 vom 14. Januar 2022 unbestritten, dass sich der Ausländer längere Zeit in der Türkei auf- gehalten hatte, womit die Beweisführungslast für den Nachweis längerer Aufenthalte in der Schweiz aufgrund der Indizienlage bei diesem lag. Vorliegend ist im Unterschied dazu kein längerer Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers nachgewiesen, weshalb keine Umkehr der Beweislast eintreten konnte. B 2024/196 13/17
E. 4.3.4 Gemäss eigenen Angaben hielt sich der Beschwerdeführer im Zeitraum August 2020 bis Februar 2022 teilweise in Z.__ und mehrheitlich in X.__/AG bei der ehemaligen Partnerin und heutigen Bekannten D.__ auf. Er habe teilweise auch bei Kollegen im V.__ oder in U.__ übernachtet (Verhandlungsprotokoll, S. 3). D.__ bestätigte anlässlich der Zeugeneinver- nahme, dass der Beschwerdeführer grösstenteils mit ihr zusammen an der I.__ 003_ in X.__ gewohnt und ihr, wenn es finanziell für ihn möglich gewesen sei, auch einen Anteil an die Miete bezahlt habe. Im Ausland habe er sich nie für längere Zeit aufgehalten, er reise überhaupt nicht gerne (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Auch wenn kein Untermietvertrag und auch keine Zahlungsnachweise für den Mietanteil vorliegen, ist aufgrund der glaubhaf- ten Aussagen der Zeugin wie auch der nachfolgenden Indizien davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seinem Umzug nach Y.__ per 1. Februar 2022 haupt- sächlich in X.__ im Kanton Aargau aufgehalten hat: Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer zwei an ihn gerichtete Offerten vom 13. Juli 2021 (mit Adresse J.__- strasse 004_, T.__, act. 3/1) und 27. September 2021 (mit Adresse I.__ 003_, X.__, act. 3/3) sowie ein Schreiben einer Versicherung vom 8. November 2021 (mit Adresse I.__ 003_, p.A. D.__, act. 3/2) ein, was seine Aussage mit dem Aufenthalt in X.__ untermauert. Auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bankauszügen ist ersichtlich, dass er in jenem Zeitraum regelmässig Bargeld in der Schweiz (im Raum T.__ / Aargau sowie in der Ostschweiz) bezog, mehrmals wöchentlich Einkäufe im Raum T.__ / Aargau (X.__, S.__, R.__, Q.__, P.__, O.__, etc.) tätigte oder Treibstoff tankte (act. 22.1 und 22.2). Es finden sich daneben auch mehrere Einkäufe im grenznahen Ausland (Baden-Württemberg, Vorarlberg), die jedoch von den Daten her (stets wieder gefolgt von Bezügen oder Einkäu- fen in der Schweiz) nicht auf längere zusammenhängende Auslandaufenthalte und schon gar nicht auf die Verlegung des Lebensmittelpunkts nach Deutschland, Österreich oder ins V.__ hindeuten. Dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2020 teilweise auch in Z.__ aufhielt, belegen sodann die vom Betreibungsbeamten bestätigten Vorsprachen auf dem Betreibungsamt Z.__ am 7. und 9. Dezember 2020 (act. 9/1.2). Gemäss Bankauszug tankte der Beschwerdeführer am 2. November 2020 in N.__ und bezog am 9. November und 18. Dezember 2020 Geld in Z.__ und M.__ (act. 22.1). Sodann bestätigte K.__, wohnhaft in L.__, mit Schreiben vom 30. September 2024, dass er in den Jahren 2019, 2020 und 2021 mehrmals Kontakt zum Beschwerdeführer gepflegt und ihn des Öfteren bei sich zuhause als Gast eingeladen hatte (act. 3/5). Für diesen erledigte der Beschwerdeführer im Jahr 2021 auch einen grösseren Auftrag (Neueinrichtung der Stube), wofür er knapp CHF 46'000 in Rechnung stellte (vgl. Zahlungseingang auf dem Bankkonto am 23. Oktober 2020,
2. Februar und 25. Juni 2021, act. 22.1). Weitere Aufträge führte er im Jahr 2021 für das Ehepaar Aa.__ in X.__ (Zahlungseingänge in der Höhe von knapp CHF 10'000 am 6. Mai,
26. August und 22. November 2021, act. 22.1), für das Ehepaar Ab.__ in N.__ (Zahlungs- eingänge in der Höhe von CHF 4'700 am 3. September 2020 und am 31. März 2021, act. B 2024/196 14/17
22.1) und für Ac.__ in T.__ (Zahlungseingänge in der Höhe von CHF 8'679 am 7. Oktober und am 2. November 2021, act. 22.1) aus. Eine physische Anwesenheit des Beschwerdeführers auf dem schweizerischen Staatsge- biet im Zeitraum von Januar 2021 bis und mit Januar 2022, die deutlich über das für die Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung erforderliche minimale Mass hinausgeht und nicht als bloss vorübergehend im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifi- zieren ist, erscheint damit als hinreichend erstellt. Auch für die Zeit danach ist von einer physischen Präsenz des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Per 1. Februar 2022 mietete er eine Wohnung in Y.__ (H.__-strasse 002_), wo er ein Jahr lang alleine lebte. Im Frühjahr/Sommer 2023 zog D.__ zu ihm nach Y.__. Gemäss deren Angaben über- nachtet der Beschwerdeführer zwar nicht ständig an der H.__-strasse 002_, er hat jedoch einen Schlüssel zur Wohnung, kommt öfters vorbeikommt, hütet die Hunde und besorgt den Garten. Gemäss eigenen Angaben übernachtet der Beschwerdeführer entweder bei ihr und bei verschiedenen Kollegen und Freunden. Ein Nachweis dafür, dass er sich seit August 2020 länger als zweieinhalb Ferienwochen in Frankreich im Jahr 2020, namentlich ununterbrochen mehr als sechs Monate, im Ausland aufgehalten und die Schweiz damit verlassen hat, liegt nicht vor.
E. 4.4 Zusammenfassend ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers mangels Vorliegens einer mehr als sechsmonatigen ununterbrochenen Landesabwesenheit gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG nicht erloschen; sie hat nach wie vor Bestand. 5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 17. September 2024 sowie die diesem zugrundeliegende Feststellungsverfügung des Migrationsamts vom 18. April 2024 sind aufzuheben. Das Migrationsamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Ausweis für die Niederlassungsbewilligung mit einer Kontroll- frist von fünf Jahren auszustellen. Ob allenfalls Gründe für eine Rückstufung oder einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestehen, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdever- fahren amtliche Kosten zu erheben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der vom Beschwerdeführer im B 2024/196 15/17
Rekursverfahren geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000 ist ihm zurückzu- erstatten. 6.2. Der Staat (Migrationsamt) hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwer- deverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Kostennote vom 8. Mai 2025 ein Ho- norar von CHF 3'200 für das vorinstanzliche Rekursverfahren sowie ein solches von CHF 4'900 für das Beschwerdeverfahren geltend (act. 25). Im Verfahren vor Verwaltungs- behörden wird das Honorar pauschal auf CHF 500 bis 6'000, im Verfahren vor Verwaltungs- gericht auf CHF 1'500 bis CHF 15'000 bemessen (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit a und b der Hono- rarordnung, sGS 963.5, HonO). Die Pauschalentschädigung ist nach den in Art. 19 HonO genannten Kriterien – Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, Schwierigkeit des Falles und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten – festzulegen. In rechtlicher Hinsicht bot das vorliegende Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten. Sodann ist lediglich der mit dem vorliegenden Verfahren betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ent- standene Aufwand zu entschädigen. Leistungen, die der Rechtsvertreter für den Beschwer- deführer im Zusammenhang mit der Beantragung der AHV-Rente, dem Einzug des Führe- rausweises, der polizeilichen Anhaltung wegen einer Einreisesperre etc. erbracht hat, ge- hören nicht dazu. Vor diesem Hintergrund erscheinen Entschädigungen von CHF 1'500 für das Rekursverfahren und von CHF 3'500 für das Beschwerdeverfahren, zuzüglich pau- schaler Barauslagen von CHF 60 und CHF 140 (vier Prozent von CHF 1'500 und CHF 3'500), Reisekosten von CHF 84 und Mehrwertsteuer als angemessen (vgl. dazu Art. 28 Abs. 2 lit. c, Art. 28bis und Art. 29 HonO). B 2024/196 16/17
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid der Vorinstanz vom 17. September 2024 sowie die Feststellungsverfügung des Migrationsamts vom 18. April 2024 werden auf- gehoben. 2. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Ausweis für die Nieder- lassungsbewilligung mit einer Kontrollfrist von fünf Jahren auszustellen. 3. Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren geleiste- ten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000 zurückzuerstatten. 4. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit CHF 1'560 und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'724, je zuzüglich Mehrwertsteuer. B 2024/196 17/17
E. 9 Dezember 2020 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, er habe zu straf- rechtlichen und finanziellen Klagen Anlass gegeben, weshalb sein Aufenthaltsstatus über- prüft werde. Er wurde aufgefordert, bis 6. Januar 2021 diverse Unterlagen zu seiner finan- ziellen Lage einzureichen (Betreibungsregisterauszug, Lohnpfändung, Angaben zur Finan- zierung des Lebensunterhalts sowie zu einer allfälligen Schuldensanierung; MA 125). Das Schreiben wurde an seine Meldeadresse am B.__-weg 001_ in Z.__ gesendet. Am 10. De- zember 2020 meldete sich E.__, wohnhaft am B.__-weg 001_, telefonisch beim Migrations- amt. Er teilte mit, der Beschwerdeführer habe bei ihm eine c/o-Adresse. Er sei schon län- gere Zeit nicht mehr in der Wohnung gewesen, die Briefe für ihn würden sich häufen und er habe ihn beim Betreibungsamt bereits abgemeldet. Er vermute aber, dass er sich wei- terhin in der Schweiz aufhalte, und gab dessen Telefonnummer bekannt (MA 127). Bereits zuvor hatte E.__ der Gemeindeverwaltung Z.__ mit Schreiben vom 6. Dezember 2020 mit- geteilt, dass der Beschwerdeführer seine Post seit Ende Juli 2020 nicht mehr abhole, wo- rauf das Einwohneramt Z.__ den Beschwerdeführer mit E-Mails vom 7. und 21. Dezember 2020 aufforderte, sich zu melden. Am 31. Dezember 2020 nahm das Einwohneramt Z.__ rückwirkend per 31. Juli 2020 eine amtliche Streichung des Beschwerdeführers aus dem Einwohnerregister vor. Per 1. Februar 2022 mietete der Beschwerdeführer eine Wohnung an der H.__-strasse 002_ in Y.__/SG (MA 154). Mit Brief vom 27. Juni 2022 wurde er aufgefordert, auf der Ge- meindeverwaltung vorzusprechen (MA 131). Dieser Aufforderung kam er am 17. August 2022 nach. Anschliessend wurde er mehrmals aufgefordert, sich unter Vorweisen der er- forderlichen Unterlagen anzumelden (MA 135 ff.). Am 14. Dezember 2022 wurde ihm von der Gemeinde Y.__ ein Passersatzformular mit Meldeadresse an der H.__-strasse 002_ in Y.__ ausgestellt (MA 129). Mit diesem ersuchte er beim Migrationsamt gleichentags um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
E. 14 Tagen zu melden. Ein langjähriger Freund des Beschwerdeführers habe dem Migrati- onsamt im Dezember 2020 mitgeteilt, dieser habe bei ihm eine c/o-Adresse und sei schon längere Zeit nicht mehr in der Wohnung in Z.__ gewesen. Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich in Z.__ im Jahr 2020 nicht abgemeldet. Die Gemeinde habe ihn am 31. Dezember 2020 rückwirkend per 31. Juli 2020 im Einwohnerregister gelöscht. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei den Behörden bis Mitte 2022, als er sich ohne die erforderlichen Unterlagen in Y.__ habe anmelden wollen, nicht bekannt gewesen. Sei- nen Zuzugsort habe er bei der Anmeldung in Y.__ nicht bekannt gegeben, obschon er gel- tend gemacht habe, in Z.__ gewohnt zu haben. Dass der Beschwerdeführer seinen Le- bensmittelpunkt in der Zeit von spätestens Dezember 2020 bis Mitte 2022 in Z.__ gehabt habe, wofür er die Beweislast trage, sei nicht nachgewiesen. Sein Einwand, sich nicht ab- gemeldet zu haben, genüge nicht. Sodann habe er im Dezember 2022 ein Gesuch um Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht, woraus zu schliessen sei, dass er selber vom Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ausgegangen sei. Trotz Beizugs eines Rechtsvertreters habe er die abweisende Verfügung vom 4. Mai 2023 nicht angefochten. Ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe er am 11. Dezember 2023 eingereicht. Wenn er nun behaupte, die Niederlassungsbewilligung sei nie erloschen, verhalte er sich widersprüchlich. Die geschilderten Umstände würden darauf hindeuten, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers spätestens ab Dezember 2020 nicht mehr in der Schweiz befunden habe. Der gegenteilige Nachweis sei dem Beschwer- deführer nicht gelungen. Auf die beantragte Einholung von Amtsberichten bei den Gemein- den Z.__ und Y.__ könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Es sei nicht ersichtlich, was diese an zusätzlichem Erkenntnisgewinn bringen könnten (act. 2, E. 3c und 4b).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 8. Mai 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungs- richter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Geschäftsnr. B 2024/196 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. Marco Müller, Wisflegge 8, 9468 Sax, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Erlöschen der Niederlassungsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist deutscher Staatsangehöriger. Am 2. Januar 1973 zog er als Jugendlicher mit sei- nen Eltern in die Schweiz, wo er die Niederlassungsbewilligung erhielt. Deren Kontrollfrist wurde letztmals am 4. Oktober 2018 bis 3. Oktober 2023 verlängert. Per 1. Oktober 2012 meldete sich A.__ in Z.__ (SG) an, wohnhaft zur Untermiete am B.__-weg 001_. Die Ge- meinde Z.__ strich ihn zufolge unbekannten Aufenthalts am 31. Dezember 2020 rückwir- kend ab 31. Juli 2020 aus dem Einwohnerregister, nachdem der Vermieter mitgeteilt hatte, dass A.__ seit Ende Juli 2020 seine Post nicht mehr abgeholt habe. Am 14. Dezember 2022 stellte A.__ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Wohnen und Arbeiten (selbständige Erwerbstätigkeit), nachdem er erfolglos ver- sucht hatte, sich in Y.__ (SG) anzumelden, wo er seit 1. Februar 2022 eine Wohnung ge- mietet hatte. Das Migrationsamt teilte ihm darauf mit Schreiben vom 3. Februar 2023 mit, sofern er sich mehr als sechs Monate im Ausland aufgehalten habe, sei seine Niederlas- sungsbewilligung erloschen. Gleichzeitig forderte es Unterlagen ein zwecks Prüfung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch wegen fehlender Mitwirkung ab und forderte A.__ auf, die Schweiz spätestens 30 Tage nach Erhalt der Verfügung zu verlassen. Die Verfügung er- wuchs in Rechtskraft. B. Am 11. Dezember 2023 stellte A.__ ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung zwecks Arbeit (unselbständige Erwerbstätigkeit). Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 ersuchte er um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung rückwirkend ab 4. Okto- ber 2023 für weitere fünf Jahre. Mit Verfügung vom 18. April 2024 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.__ erloschen sei, nachdem er zufolge un- bekannten Aufenthalts vom Einwohneramt Z.__ per 31. Juli 2020 amtlich gestrichen worden sei. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den von A.__ gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs am 17. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte dem Rekurrenten die Entscheidgebühr. B 2024/196 2/17
C. a. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 17. September 2024 versandten Rekursent- scheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) mit Eingabe seines Rechts- vertreters vom 1. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung rückwirkend ab 4. Oktober 2023 für fünf Jahre zu verlängern. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. b. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer von einer Vorschussleistung und von Gerichtskosten befreit, und es wurde ihm für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. oec. Marco Müller, Sax, bewilligt. c. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2024 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Am 21. Ja- nuar, 12. März und 6. Mai 2025 übermittelte das Migrationsamt weitere Akten, die dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wurden. d. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. April 2024 forderte das Verwaltungsgericht A.__ zur Einreichung von Unterlagen auf, welche im Zeitraum vom 1. August 2020 bis 31. Januar 2022 einen Aufenthalt in der Schweiz belegen könnten. Es ersuchte ihn insbesondere um Übermittlung eines Detailauszugs des C.__s, das er dem Gericht mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege offengelegt hatte; zudem wurde er aufgefordert, allfällige Be- lege für Arztbesuche oder andere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen (ggf. zu edieren von seiner Krankenkasse) sowie allfällige Belege für Mietzinszahlungen in Z.__ und/oder X.__ einzureichen. Gleichentags wurden auch Amtsberichte der Gemeindever- waltungen Z.__ und Y.__ eingeholt. Die Amtsberichte gingen am 11. und 14. April 2025 ein, der Beschwerdeführer reichte am 26. April 2025 den Bankauszug ein. e. Das Verwaltungsgericht führte am 8. Mai 2025 eine mündliche Verhandlung durch. Dabei B 2024/196 3/17
wurden einerseits A.__ als Partei, anderseits seine "WG-Partnerin" D.__ als Zeugin befragt (vgl. Verhandlungsprotokoll). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als Adressat des angefoch- tenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Be- schwerde wurde mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Umstritten ist das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Die- ser macht zusammengefasst geltend, entgegen der Vorinstanz sei es nicht als widersprüch- lich zu werten, dass er nach zwei Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nun- mehr geltend mache, die Niederlassungsbewilligung sei nie erloschen. Das erste Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei in Absprache mit dem Migrationsamt zur Fin- dung einer pragmatischen Lösung, das zweite ausdrücklich für den Eventualfall der "Nicht- verlängerung" der Niederlassungsbewilligung gestellt worden. Dass sich sein Lebensmit- telpunkt spätestens ab Dezember 2020 nicht mehr in der Schweiz befunden habe, sei eine falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Selbst wenn sein Lebensmittelpunkt da- mals nicht mehr in Z.__ gewesen wäre, würde dies nicht bedeuten, dass er die Schweiz verlassen habe. Auch sein damaliger Logisgeber E.__ habe gesagt, er vermute, dass er (der Beschwerdeführer) die Schweiz nicht verlassen habe. Da E.__ die Miete stets bar ein- kassiert habe, habe er aus steuerrechtlichen Gründen verschwiegen, dass er – A.__ – sich in jener Zeit, in welcher er nicht in Z.__ gewesen sei, als Untermieter bei D.__ in X.__/AG aufgehalten habe. Indizien für einen Auslandaufenthalt lägen keine vor, insbesondere nicht für einen mehr als sechsmonatigen. Zu beachten sei ferner, dass ab März 2020 bis April 2022 Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-Pandemie in Kraft gewesen seien. Er habe in dieser Zeit an Long Covid gelitten, sei sehr müde und antriebslos gewesen. Die im Jahr 2021 unterbliebene Klarstellung, er habe sich auch in X.__ aufgehalten, sei wohl eine Folge jenes Zustands gewesen. Im Februar 2022 sei er mit D.__ nach Y.__ gezogen. Die Beweis- last für die Abwesenheit von der Schweiz liege bei der Vorinstanz. Diesbezügliche fehlten jegliche Orts- und Zeitangaben. Er habe sich physisch stets ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten, wie auch aus dem eingereichten Bankauszug hervorgehe, wo von 220 B 2024/196 4/17
Bezügen im Zeitraum Juni 2020 bis Januar 2022 lediglich 33 im (grenznahen) Ausland ge- tätigt worden seien. Ein bestimmter Wohnsitz sei dazu nicht erforderlich. Allein aus einer allfälligen Verletzung von Meldevorschriften könne nicht abgeleitet werden, dass der Wohn- sitz ins Ausland verlegt worden sei. Er sei mittlerweile AHV-Rentner. Sozialhilfe habe er in der Schweiz nie bezogen. Als Angehöriger eines EU-Staates habe er ein Recht auf Aufent- halt in der Schweiz. Trotz entsprechender Beweisanträge sei er weder befragt noch seien Amtsberichte von den Gemeindeverwaltungen Z.__ bzw. Y.__ eingeholt worden, obschon er dort etliche Male vorgesprochen habe, so auch im Jahr 2021. Das vorsätzliche Überse- hen wichtiger Beweismittel falle unter das Willkürverbot. 3. 3.1. 3.1.1. Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) ist auf Dauer angelegt; sie wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Sie vermittelt den für ausländische Staats- angehörige günstigsten Aufenthaltsstatus mit gefestigtem Aufenthaltsrecht. Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt (Art. 41 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die (ausländerrechtliche) Bewilligung mit der Ab- meldung einer ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, erlischt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AIG). Die Frist von sechs Monaten wird durch vorüberge- hende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen (Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). 3.1.2. Der Widerruf bzw. das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung von EU- und EFTA-Ange- hörigen ist im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) nicht geregelt; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung dürfen jedoch nicht so ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln. Gemäss Art. 5 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien B 2024/196 5/17
Personenverkehrs (SR 142.203, VEP) erhalten EU- und EFTA-Angehörige eine unbefris- tete Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 34 AIG und Art. 60 bis 63 VZAE sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsver- einbarungen. Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erlischt gemäss der Bestimmung von Art. 61 Abs. 2 AIG (BGer 2C_471/2012 vom 18. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA, wonach Aufenthaltsun- terbrechungen, die sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nicht berühren (VerwGE B 2024/233 vom 2. April 2025 E. 3.2.1). 3.1.3. Art. 61 Abs. 2 AIG legt klare zeitliche Fristen für den Fortbestand der Niederlassungsbewil- ligung bei Aufgabe des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz ohne Abmeldung fest. Der Gesetzgeber hat für das Erlöschen der Bewilligung aus Praktikabilitätsgründen auf formelle Kriterien abgestellt (S. HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 19 zu Art. 61 AuG; M. SPESCHA, in: Spescha/Ab.__/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 61 AIG). Wenn dieses formelle Kriterium – Auslandsabwesenheit während sechs aufeinanderfolgenden Monaten, ohne dass vor Ablauf der sechsmonatigen Frist ein Gesuch um Aufrechterhaltung derselben eingereicht wurde – erfüllt ist, erlischt die Nieder- lassungsbewilligung von Gesetzes wegen zwingend. Ein Ermessensspielraum, innerhalb dessen eine Verhältnismässigkeitsprüfung des Erlöschens als aufenthaltsbeendender Massnahme vorzunehmen wäre (Art. 96 Abs. 1 AIG), besteht nicht (BGer 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1 und 2C_327/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.3). 3.1.4. Bei der Auslegung von Art. 61 Abs. 2 AIG ist davon auszugehen, dass im Ausländerrecht ein Aufenthaltsrecht grundsätzlich nur besteht, wenn und solange es auch durch persönli- che Anwesenheit ausgeübt wird. Die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilli- gung setzt eine minimale physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet voraus (grundlegend BGE 120 Ib 369 E. 2c). Für die Definition dieser vorausgesetzten mi- nimalen physischen Präsenz hat der Gesetzgeber auf eine Anknüpfung an das auslegungs- bedürftige Kriterium des Lebensmittelpunktes oder gar des Wohnsitzes verzichtet; das Ge- setz weist diesbezüglich keine Lücke auf (BGE 145 II 322 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 120 Ib 369 E. 2c und 112 Ib 1 E. 2a; BGer 2C_124/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.2). Auf die Gründe bzw. die Motive des Betroffenen für die Auslandsabwesenheit kommt es nach ge- festigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht an (BGer 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.7 mit Verweis auf BGE 145 II 322 E. 2.3 und BGer 2C_693/2021 vom 25. Okto- ber 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). Es spielt mithin keine Rolle, ob die rechtzeitige Rückkehr B 2024/196 6/17
in die Schweiz freiwillig oder unfreiwillig unterblieben ist (BGer 2C_461/2012 vom 7. No- vember 2012 E. 2.4), ob der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt verlegt hat beziehungs- weise hat verlegen wollen oder von Beginn an vorgesehen hat, in die Schweiz zurückzu- kehren (VerwGE B 2018/86 vom 24. Januar 2019 E. 5.1). Die Niederlassungsbewilligung kann folglich auch dann erlöschen, wenn die ausländische Person während eines längeren Zeitraums landesabwesend ist und ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz hat, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu bestimmten Zwecken tut, und damit einzig beabsichtigt, den Fristenlauf im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AIG zu unterbrechen (vgl. Art. 79 Abs. 1 VZAE). Es handelt sich typischerweise um Konstellationen, in denen diese Besuche jeweils nur einige Tage dau- ern, der grösste Teil der Zeit indes im Ausland verbracht wird (BGE 145 II 322 E. 2.3; BGer 2C_236/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3.1.2). In diesen Fällen wird die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (vgl. BGE 120 Ib 369 E. 2c und 2d = Pra 84 [1995] Nr. 98). 3.2. 3.2.1. In ausländerrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VRP). Es obliegt daher den Behörden, die relevanten Tatsachen zu ermitteln. Sie haben zu diesem Zweck der ausländischen Person die erforderlichen Fragen zu stellen. Diese muss die Fra- gen aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht wahrheitsgetreu und vollständig beantworten sowie die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie in- nerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 90 lit. a und b AIG). Die Mitwirkung der Parteien kommt insbesondere bei der Ermittlung von Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden kann. Der Mitwirkungspflicht steht allerdings die Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber, welche die Ausländerinnen und Ausländer präzise darüber zu informieren haben, welche Auskünfte oder Unterlagen massgeblich sind und in welcher Form diese verlangt werden (SPESCHA, a.a.O., N 1 zu Art. 90 AIG). Die verfügende Behörde hat folglich bei der Beurteilung des Erlöschens der Niederlassungsbe- willigung im Rahmen der Untersuchungsmaxime abzuklären, ob tatsächlich ein Auslands- aufenthalt mit einer Dauer von sechs Monaten vorliegt (VerwGE 2021/187 vom 14. Januar 2022 E. 2.2). Hält sich eine ausländische Person innerhalb eines Jahres nicht mehrheitlich (d.h. mindestens sechs Monate) in der Schweiz auf, besteht die widerlegbare Vermutung, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich aufgegeben worden ist. Es obliegt dann der be- troffenen Person, die nicht zur Mitwirkung, sondern auch zur Beweisbeschaffung verpflich- tet ist, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem sie Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, dies es als überzeugend erscheinen B 2024/196 7/17
lassen, dass ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt (HUNZIKER, a.a.O., N 32 zu Art. 61 AIG, mit Hinweisen). 3.2.2. Die Parteien haben aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (SR 101, BV) grundsätzlich einen Anspruch auf Abnahme von rechtzeitig und formgerecht angebotenen Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung verletzt es den An- spruch auf rechtliches Gehör aber nicht, wenn eine Behörde oder ein Gericht auf die Ab- nahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. vorweggenom- mene oder antizipierte Beweiswürdigung, BGer 2C_651/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.1). 3.3. Ausländerinnen und Ausländer müssen sich bei der am neuen Wohnort zuständigen Be- hörde innerhalb von 14 Tagen anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen (Art. 12 Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VZAE) bzw. bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Ge- meinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen (Art. 15 AIG). Das Einwohneramt ist als registerführende Behörde zur "Aktualisierung" des Einwohnerregisters verpflichtet (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister, SR 431.02, RHG). Zuziehende Personen, die in der politischen Gemeinde Niederlassung oder Aufenthalt begründen, melden sich beim Ein- wohneramt an (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt, sGS 453.1, NAG). Einwohnerinnen und Einwohner melden dem Einwohneramt nach Art. 4 NAG, wenn sie innerhalb der politischen Gemeinde oder des Gebäudes umziehen (lit. a), ihre Nieder- lassung aufgeben und in eine andere politische Gemeinde oder ins Ausland wegziehen (lit. b) oder ihren Aufenthalt aufgeben (lit. c). Wer meldepflichtig ist, erfüllt die Meldepflicht innert 14 Tagen (Art. 6 NAG). Das Einwohneramt deaktiviert im Einwohnerregister die An- gaben über eine Person, die sich seit wenigstens drei Monaten nicht mehr in der politischen Gemeinde aufgehalten hat, wenn anzunehmen ist, dass der Wegzug endgültig ist (Art. 14 lit. c NAG). Synonym zum Begriff der "Deaktivierung" ist jener der "Streichung im Einwoh- nerregister", wie er von den Vorinstanzen verwendet wurde (vgl. Botschaft und Entwurf der Regierung vom 17. April 2012 zum Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, in: ABl 2012 S. 1355 ff., S. 1363; VerwGE B 2021/189 vom 16. Mai 2022 E. 3). B 2024/196 8/17
4. 4.1. Am 16. November 2012 meldete sich der Beschwerdeführer von W.__/ZH herkommend in der Gemeinde Z.__ an, dies mit der Adresse c/o G.__, B.__-weg 001_, und zwar rückwir- kend per 1. Oktober 2012 (Migrationsakten [MA] 76). Am 4. Oktober 2018 wurde die Kon- trollfrist der Niederlassungsbewilligung bis 3. Oktober 2023 verlängert. Mit Schreiben vom
9. Dezember 2020 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, er habe zu straf- rechtlichen und finanziellen Klagen Anlass gegeben, weshalb sein Aufenthaltsstatus über- prüft werde. Er wurde aufgefordert, bis 6. Januar 2021 diverse Unterlagen zu seiner finan- ziellen Lage einzureichen (Betreibungsregisterauszug, Lohnpfändung, Angaben zur Finan- zierung des Lebensunterhalts sowie zu einer allfälligen Schuldensanierung; MA 125). Das Schreiben wurde an seine Meldeadresse am B.__-weg 001_ in Z.__ gesendet. Am 10. De- zember 2020 meldete sich E.__, wohnhaft am B.__-weg 001_, telefonisch beim Migrations- amt. Er teilte mit, der Beschwerdeführer habe bei ihm eine c/o-Adresse. Er sei schon län- gere Zeit nicht mehr in der Wohnung gewesen, die Briefe für ihn würden sich häufen und er habe ihn beim Betreibungsamt bereits abgemeldet. Er vermute aber, dass er sich wei- terhin in der Schweiz aufhalte, und gab dessen Telefonnummer bekannt (MA 127). Bereits zuvor hatte E.__ der Gemeindeverwaltung Z.__ mit Schreiben vom 6. Dezember 2020 mit- geteilt, dass der Beschwerdeführer seine Post seit Ende Juli 2020 nicht mehr abhole, wo- rauf das Einwohneramt Z.__ den Beschwerdeführer mit E-Mails vom 7. und 21. Dezember 2020 aufforderte, sich zu melden. Am 31. Dezember 2020 nahm das Einwohneramt Z.__ rückwirkend per 31. Juli 2020 eine amtliche Streichung des Beschwerdeführers aus dem Einwohnerregister vor. Per 1. Februar 2022 mietete der Beschwerdeführer eine Wohnung an der H.__-strasse 002_ in Y.__/SG (MA 154). Mit Brief vom 27. Juni 2022 wurde er aufgefordert, auf der Ge- meindeverwaltung vorzusprechen (MA 131). Dieser Aufforderung kam er am 17. August 2022 nach. Anschliessend wurde er mehrmals aufgefordert, sich unter Vorweisen der er- forderlichen Unterlagen anzumelden (MA 135 ff.). Am 14. Dezember 2022 wurde ihm von der Gemeinde Y.__ ein Passersatzformular mit Meldeadresse an der H.__-strasse 002_ in Y.__ ausgestellt (MA 129). Mit diesem ersuchte er beim Migrationsamt gleichentags um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 4.2. Das Migrationsamt führte in der Feststellungsverfügung vom 18. April 2024 aus, der Be- schwerdeführer sei vom Einwohneramt Z.__ rückwirkend per 31. Juli 2020 amtlich gestri- chen worden, womit seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen sei. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 sei sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B 2024/196 9/17
abgewiesen worden. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, womit er sich auch stillschweigend mit dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung einverstan- den erklärt habe (act. 9.1/4). Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid vom 17. September 2024, unabhängig vom Ab- laufen der rein deklaratorischen Kontrollfrist erlösche die Niederlassungsbewilligung, wenn deren Inhaber die Schweiz ohne Abmeldung für länger als sechs Monate verlasse. In der Schweiz ansässige Personen seien verpflichtet, dem Einwohneramt Zu- und Wegzug innert 14 Tagen zu melden. Ein langjähriger Freund des Beschwerdeführers habe dem Migrati- onsamt im Dezember 2020 mitgeteilt, dieser habe bei ihm eine c/o-Adresse und sei schon längere Zeit nicht mehr in der Wohnung in Z.__ gewesen. Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich in Z.__ im Jahr 2020 nicht abgemeldet. Die Gemeinde habe ihn am 31. Dezember 2020 rückwirkend per 31. Juli 2020 im Einwohnerregister gelöscht. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei den Behörden bis Mitte 2022, als er sich ohne die erforderlichen Unterlagen in Y.__ habe anmelden wollen, nicht bekannt gewesen. Sei- nen Zuzugsort habe er bei der Anmeldung in Y.__ nicht bekannt gegeben, obschon er gel- tend gemacht habe, in Z.__ gewohnt zu haben. Dass der Beschwerdeführer seinen Le- bensmittelpunkt in der Zeit von spätestens Dezember 2020 bis Mitte 2022 in Z.__ gehabt habe, wofür er die Beweislast trage, sei nicht nachgewiesen. Sein Einwand, sich nicht ab- gemeldet zu haben, genüge nicht. Sodann habe er im Dezember 2022 ein Gesuch um Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht, woraus zu schliessen sei, dass er selber vom Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ausgegangen sei. Trotz Beizugs eines Rechtsvertreters habe er die abweisende Verfügung vom 4. Mai 2023 nicht angefochten. Ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe er am 11. Dezember 2023 eingereicht. Wenn er nun behaupte, die Niederlassungsbewilligung sei nie erloschen, verhalte er sich widersprüchlich. Die geschilderten Umstände würden darauf hindeuten, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers spätestens ab Dezember 2020 nicht mehr in der Schweiz befunden habe. Der gegenteilige Nachweis sei dem Beschwer- deführer nicht gelungen. Auf die beantragte Einholung von Amtsberichten bei den Gemein- den Z.__ und Y.__ könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Es sei nicht ersichtlich, was diese an zusätzlichem Erkenntnisgewinn bringen könnten (act. 2, E. 3c und 4b). 4.3. 4.3.1. Die Rechtsfolge des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung knüpft an das Kriterium des Verlassens der Schweiz und damit an die tatsächliche Landesabwesenheit an. Die auslän- dische Person muss sich während sechs aufeinanderfolgenden Monaten schwergewichtig B 2024/196 10/17
im Ausland aufgehalten haben, wofür die Ausländerbehörde untersuchungs- und beweis- pflichtig ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Weder das Migrationsamt noch die Vorinstanz haben je konkret den Zeitraum und den Ort, in bzw. an dem sich der Beschwerdeführer während mindestens sechs Monaten ununter- brochen im Ausland aufgehalten haben soll. Auch den Migrationsakten lassen sich diesbe- züglich keine Hinweise entnehmen. Eine Untersuchung des zugrundeliegenden Sachver- halts, namentlich der mindestens sechsmonatigen ununterbrochenen Landesabwesenheit, fehlt. Dem Vorwurf in der Vernehmlassung des Migrationsamts im vorinstanzlichen Verfah- ren (act. 9/4), der Beschwerdeführer habe trotz Mitwirkungspflicht bis heute keine Unterla- gen eingereicht, welche einen durchgehenden tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz be- legen würden, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer dazu erst vom Verwal- tungsgericht aufgefordert worden ist (vgl. Bst. C.d hiervor). Als der Beschwerdeführer Ende 2022 ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung stellte, wurde von der Behörde nicht un- tersucht, ob seine Niederlassungsbewilligung zufolge Auslandabwesenheit erloschen war. Das Schreiben des Migrationsamts vom 3. Februar 2023 enthält eingangs zwar den Hin- weis, dass die Niederlassungsbewilligung erloschen sei, sofern sich der Beschwerdeführer mehr als sechs Monate im Ausland aufgehalten haben sollte (MA 159); eine entsprechende rechtsverbindliche Anordnung (in Form einer Feststellungsverfügung) erfolgte jedoch nicht. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht aufgefordert, Auskunft über seinen Verbleib im Jahr 2021 zu erteilen oder entsprechende Unterlagen einzureichen. In der Verfügung vom
4. Mai 2023 wurde die Frage des Bestehens bzw. Erlöschens der Niederlassungsbewilli- gung, in deren Besitz der Beschwerdeführer seit 1973 war, sodann mit keinem Wort erör- tert. Trotzdem wurde das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht nur ab- gewiesen, sondern auch eine Wegweisung aus der Schweiz verfügt (MA 157). Auch im Verfahren betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung forderten weder das Migra- tionsamt noch die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Mitwirkungs- pflicht auf, Angaben zu seinem Aufenthaltsort im Zeitraum Herbst 2020 bis Januar 2022 zu machen. Obschon der Beschwerdeführer im Rekursverfahren entsprechende Beweisoffer- ten gemacht hatte (act. 9/9), forderte die Vorinstanz lediglich Unterlagen im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein (act. 9/5). Die Vorinstanz wies die Beweisanträge
– die Befragung des Beschwerdeführers und die Einholung von Amtsauskünften bei den Gemeinden Z.__ und Y.__ – in antizipierter Beweiswürdigung ab. Sofern die Amtsberichte die Darstellung des Beschwerdeführers bestätigt hätten, dass er sich im Jahr 2021 in der Schweiz aufgehalten und wiederholt auf der Gemeinde Z.__ – sei es nun auf dem Einwoh- ner- oder Betreibungsamt – vorgesprochen hat, kann nicht gesagt werden, dass dies nichts an der Beurteilung geändert hätte. B 2024/196 11/17
4.3.2. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist das Fehlen einer registerrechtlichen Erfassung eines Wohnsitzes in der Schweiz oder des Nachweises eines Lebensmittelpunktes an ei- nem bestimmten Ort in der Schweiz nicht mit dem Verlassen der Schweiz bzw. einer sechs- monatigen Landesabwesenheit gleichzusetzen, insbesondere dann nicht, wenn die Strei- chung aus dem Einwohnerregister, wie vorliegend, von Amtes wegen und ohne Kenntnis des Ausländers erfolgte. Der Gesetzgeber hat in Art. 61 Abs. 2 AIG auf eine Anknüpfung an das Kriterium des Lebensmittelpunkts oder Wohnsitzes verzichtet. Auf die zivilrechtli- chen Wohnsitzverhältnisse kommt es daher gerade nicht an. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung gemäss Schreiben des Migrationsamtes vom 9. De- zember 2020, zugestellt an seine damalige Meldeadresse in Z.__, diverse Unterlagen zwecks Überprüfung seines Aufenthaltsstatus einzureichen, nicht nachgekommen ist. Auf Aufforderung des Einwohneramtes vom 7. November 2020 sprach er jedoch immerhin zweimal, am 7. und 9. Dezember 2020, auf dem Betreibungsamt Z.__ vor. Das Verfahren zur Überprüfung des Aufenthaltsstatus wurde vom Migrationsamt in der Folge nicht fortge- setzt und es wurden keine weiteren Abklärungen getätigt. Eine weitere Aufforderung mit der Androhung von möglichen Massnahmen (Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Rückstufung oder Annahme des Erlöschens) erfolgte entgegen dem üblichen Verfahrens- ablauf nicht. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Migrationsamt versucht hätte, den Beschwerdeführer telefonisch oder per E-Mail zu kontaktieren, obschon seine Telefonnummer aktenkundig war und die E-Mail-Adresse von den Gemeindebehörden ohne Weiteres hätte in Erfahrung gebracht werden können. Aus den Angaben von E.__ im Schreiben vom 6. Dezember 2020, wonach die Post seit Ende Juli 2020 liegen bleibe und er den Beschwerdeführer seit längerem nicht gesehen habe, lässt sich allenfalls schliessen, dass sich dieser zumindest im Zeitraum Herbst bis Ende 2020 nicht mehr an der Melde- adresse am B.__-weg in Z.__ aufgehalten hat. Darüber, wie es sich danach mit Aufenthal- ten in Z.__ verhielt, fehlen mangels entsprechender Untersuchung Feststellungen in den Akten. Ferner ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Z.__ aufhielt, nicht gleichzusetzen mit einer Landesabwesenheit, zumal E.__ die Vermutung äusserte, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin im Inland befinde. Ob die Äusserung von E.__ ohne weitere Abklärungen für die Annahme eines endgültigen Wegzugs aus der Gemeinde und damit für die Deaktivierung im Einwohnerregister seitens der Gemeinde ausreichte, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden, da die registerrechtliche Deaktivierung mit Blick auf das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung keine unmittelbaren Wirkungen zei- tigt. Aus der Verletzung von Registermeldepflichten lässt sich nicht auf eine tatsächliche Auslandabwesenheit schliessen, die dem Beschwerdeführer den Gegenbeweis auferlegen würde, in der fraglichen Zeit den Lebensmittelpunkt innerhalb der Schweiz gehabt zu ha- ben, zumal der Beschwerdeführer von der am 31. Dezember 2020 erfolgten "amtlichen Streichung" im Einwohnerregister keine Kenntnis erhielt und sich folglich dagegen nicht zur B 2024/196 12/17
Wehr setzen konnte. Bis zum Zeitpunkt, als er sich in Y.__ neu anmelden wollte, ging er davon aus, in Z.__ angemeldet zu sein, zumal die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewil- ligung (bis 3. Oktober 2023) noch nicht abgelaufen war. 4.3.3. Der Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens aufgrund der zwei Gesuche des Beschwer- deführers betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung trifft sodann nicht zu. Die Gesu- che wurden eingereicht, nachdem dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der An- meldung in Y.__ im Sommer 2022 mitgeteilt worden war, dass er über keine Niederlas- sungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge und sich ohne Aufenthaltstitel auf der Ge- meinde nicht anmelden könne (MA 148). Das Einwohneramt der Stadt Y.__ hat bestätigt, dass aufgrund der nicht geklärten Aufenthaltssituation in Absprache mit dem Migrationsamt die Unterlagen für ein Gesuch um Ausländerbewilligung einverlangt und dem Migrationsamt übermittelt worden seien (act. 17). Darüber hinaus kann aus der Nichtanfechtung der ab- weisenden Verfügung betreffend Aufenthaltsbewilligung vom 4. Mai 2023 samt Wegwei- sung, die keinerlei Ausführungen zur Niederlassungsbewilligung enthielt, kein Erlöschen der Niederlassung abgeleitet werden; dazu ist eine tatsächliche Landesabwesenheit erfor- derlich, die in jener Verfügung nicht geprüft worden ist. Der Vermerk "Zuzug von Unbe- kannt" auf dem Passersatzformular der Gemeinde Y.__ vom 14. Dezember 2022 (MA 129) rührt von der Deaktivierung im Einwohnerregister der Gemeinde Z.__ per 31. Juli 2020 her und entstammt nicht den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wie aus dem Amtsbe- richt der Stadt Y.__ vom 10. April 2025 hervorgeht (act. 17). Dasselbe gilt für das Einreise- datum 1. Februar 2022 im Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung, das vom Einwohneramt Y.__ erfasst wurde (MA 157). Schliesslich vermag auch der Verweis der Vorinstanz auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht und den fehlenden Beweis des Lebensmittelpunktes in der Schweiz nicht zu greifen. Der Beschwerdeführer wurde weder vom Migrationsamt noch von der Vorinstanz aufgefordert bekanntzugeben, wo er sich im Jahr 2021 aufgehalten hatte, womit sich der Vorwurf der unterlassenen Mitwirkung nicht als stichhaltig erweist. Eine Umkehr der Beweislast tritt sodann erst ein, wenn feststeht, dass sich eine ausländi- sche Person während längerer Zeit nicht mehrheitlich in der Schweiz aufgehalten hat und gestützt darauf die natürliche Vermutung besteht, dass der Lebensmittelpunkt in der Schweiz tatsächlich aufgegeben worden ist. Es obliegt dann der betroffenen Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis umzustürzen (HUNZIKER, a.a.O., N 32 zu Art. 61 AIG). So war auch in dem von der Vorinstanz zitierten Verwaltungsgerichtsentscheid B 2021/187 vom 14. Januar 2022 unbestritten, dass sich der Ausländer längere Zeit in der Türkei auf- gehalten hatte, womit die Beweisführungslast für den Nachweis längerer Aufenthalte in der Schweiz aufgrund der Indizienlage bei diesem lag. Vorliegend ist im Unterschied dazu kein längerer Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers nachgewiesen, weshalb keine Umkehr der Beweislast eintreten konnte. B 2024/196 13/17
4.3.4. Gemäss eigenen Angaben hielt sich der Beschwerdeführer im Zeitraum August 2020 bis Februar 2022 teilweise in Z.__ und mehrheitlich in X.__/AG bei der ehemaligen Partnerin und heutigen Bekannten D.__ auf. Er habe teilweise auch bei Kollegen im V.__ oder in U.__ übernachtet (Verhandlungsprotokoll, S. 3). D.__ bestätigte anlässlich der Zeugeneinver- nahme, dass der Beschwerdeführer grösstenteils mit ihr zusammen an der I.__ 003_ in X.__ gewohnt und ihr, wenn es finanziell für ihn möglich gewesen sei, auch einen Anteil an die Miete bezahlt habe. Im Ausland habe er sich nie für längere Zeit aufgehalten, er reise überhaupt nicht gerne (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Auch wenn kein Untermietvertrag und auch keine Zahlungsnachweise für den Mietanteil vorliegen, ist aufgrund der glaubhaf- ten Aussagen der Zeugin wie auch der nachfolgenden Indizien davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seinem Umzug nach Y.__ per 1. Februar 2022 haupt- sächlich in X.__ im Kanton Aargau aufgehalten hat: Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer zwei an ihn gerichtete Offerten vom 13. Juli 2021 (mit Adresse J.__- strasse 004_, T.__, act. 3/1) und 27. September 2021 (mit Adresse I.__ 003_, X.__, act. 3/3) sowie ein Schreiben einer Versicherung vom 8. November 2021 (mit Adresse I.__ 003_, p.A. D.__, act. 3/2) ein, was seine Aussage mit dem Aufenthalt in X.__ untermauert. Auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bankauszügen ist ersichtlich, dass er in jenem Zeitraum regelmässig Bargeld in der Schweiz (im Raum T.__ / Aargau sowie in der Ostschweiz) bezog, mehrmals wöchentlich Einkäufe im Raum T.__ / Aargau (X.__, S.__, R.__, Q.__, P.__, O.__, etc.) tätigte oder Treibstoff tankte (act. 22.1 und 22.2). Es finden sich daneben auch mehrere Einkäufe im grenznahen Ausland (Baden-Württemberg, Vorarlberg), die jedoch von den Daten her (stets wieder gefolgt von Bezügen oder Einkäu- fen in der Schweiz) nicht auf längere zusammenhängende Auslandaufenthalte und schon gar nicht auf die Verlegung des Lebensmittelpunkts nach Deutschland, Österreich oder ins V.__ hindeuten. Dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2020 teilweise auch in Z.__ aufhielt, belegen sodann die vom Betreibungsbeamten bestätigten Vorsprachen auf dem Betreibungsamt Z.__ am 7. und 9. Dezember 2020 (act. 9/1.2). Gemäss Bankauszug tankte der Beschwerdeführer am 2. November 2020 in N.__ und bezog am 9. November und 18. Dezember 2020 Geld in Z.__ und M.__ (act. 22.1). Sodann bestätigte K.__, wohnhaft in L.__, mit Schreiben vom 30. September 2024, dass er in den Jahren 2019, 2020 und 2021 mehrmals Kontakt zum Beschwerdeführer gepflegt und ihn des Öfteren bei sich zuhause als Gast eingeladen hatte (act. 3/5). Für diesen erledigte der Beschwerdeführer im Jahr 2021 auch einen grösseren Auftrag (Neueinrichtung der Stube), wofür er knapp CHF 46'000 in Rechnung stellte (vgl. Zahlungseingang auf dem Bankkonto am 23. Oktober 2020,
2. Februar und 25. Juni 2021, act. 22.1). Weitere Aufträge führte er im Jahr 2021 für das Ehepaar Aa.__ in X.__ (Zahlungseingänge in der Höhe von knapp CHF 10'000 am 6. Mai,
26. August und 22. November 2021, act. 22.1), für das Ehepaar Ab.__ in N.__ (Zahlungs- eingänge in der Höhe von CHF 4'700 am 3. September 2020 und am 31. März 2021, act. B 2024/196 14/17
22.1) und für Ac.__ in T.__ (Zahlungseingänge in der Höhe von CHF 8'679 am 7. Oktober und am 2. November 2021, act. 22.1) aus. Eine physische Anwesenheit des Beschwerdeführers auf dem schweizerischen Staatsge- biet im Zeitraum von Januar 2021 bis und mit Januar 2022, die deutlich über das für die Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung erforderliche minimale Mass hinausgeht und nicht als bloss vorübergehend im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifi- zieren ist, erscheint damit als hinreichend erstellt. Auch für die Zeit danach ist von einer physischen Präsenz des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Per 1. Februar 2022 mietete er eine Wohnung in Y.__ (H.__-strasse 002_), wo er ein Jahr lang alleine lebte. Im Frühjahr/Sommer 2023 zog D.__ zu ihm nach Y.__. Gemäss deren Angaben über- nachtet der Beschwerdeführer zwar nicht ständig an der H.__-strasse 002_, er hat jedoch einen Schlüssel zur Wohnung, kommt öfters vorbeikommt, hütet die Hunde und besorgt den Garten. Gemäss eigenen Angaben übernachtet der Beschwerdeführer entweder bei ihr und bei verschiedenen Kollegen und Freunden. Ein Nachweis dafür, dass er sich seit August 2020 länger als zweieinhalb Ferienwochen in Frankreich im Jahr 2020, namentlich ununterbrochen mehr als sechs Monate, im Ausland aufgehalten und die Schweiz damit verlassen hat, liegt nicht vor. 4.4. Zusammenfassend ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers mangels Vorliegens einer mehr als sechsmonatigen ununterbrochenen Landesabwesenheit gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG nicht erloschen; sie hat nach wie vor Bestand. 5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 17. September 2024 sowie die diesem zugrundeliegende Feststellungsverfügung des Migrationsamts vom 18. April 2024 sind aufzuheben. Das Migrationsamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Ausweis für die Niederlassungsbewilligung mit einer Kontroll- frist von fünf Jahren auszustellen. Ob allenfalls Gründe für eine Rückstufung oder einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestehen, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdever- fahren amtliche Kosten zu erheben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der vom Beschwerdeführer im B 2024/196 15/17
Rekursverfahren geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000 ist ihm zurückzu- erstatten. 6.2. Der Staat (Migrationsamt) hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwer- deverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Kostennote vom 8. Mai 2025 ein Ho- norar von CHF 3'200 für das vorinstanzliche Rekursverfahren sowie ein solches von CHF 4'900 für das Beschwerdeverfahren geltend (act. 25). Im Verfahren vor Verwaltungs- behörden wird das Honorar pauschal auf CHF 500 bis 6'000, im Verfahren vor Verwaltungs- gericht auf CHF 1'500 bis CHF 15'000 bemessen (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit a und b der Hono- rarordnung, sGS 963.5, HonO). Die Pauschalentschädigung ist nach den in Art. 19 HonO genannten Kriterien – Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, Schwierigkeit des Falles und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten – festzulegen. In rechtlicher Hinsicht bot das vorliegende Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten. Sodann ist lediglich der mit dem vorliegenden Verfahren betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ent- standene Aufwand zu entschädigen. Leistungen, die der Rechtsvertreter für den Beschwer- deführer im Zusammenhang mit der Beantragung der AHV-Rente, dem Einzug des Führe- rausweises, der polizeilichen Anhaltung wegen einer Einreisesperre etc. erbracht hat, ge- hören nicht dazu. Vor diesem Hintergrund erscheinen Entschädigungen von CHF 1'500 für das Rekursverfahren und von CHF 3'500 für das Beschwerdeverfahren, zuzüglich pau- schaler Barauslagen von CHF 60 und CHF 140 (vier Prozent von CHF 1'500 und CHF 3'500), Reisekosten von CHF 84 und Mehrwertsteuer als angemessen (vgl. dazu Art. 28 Abs. 2 lit. c, Art. 28bis und Art. 29 HonO). B 2024/196 16/17
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid der Vorinstanz vom 17. September 2024 sowie die Feststellungsverfügung des Migrationsamts vom 18. April 2024 werden auf- gehoben. 2. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Ausweis für die Nieder- lassungsbewilligung mit einer Kontrollfrist von fünf Jahren auszustellen. 3. Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren geleiste- ten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000 zurückzuerstatten. 4. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit CHF 1'560 und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'724, je zuzüglich Mehrwertsteuer. B 2024/196 17/17